Strafanzeige vom 07.08.2018:
SCHUTZGEMEINSCHAFT GEGEN MÜLLDEPONIE e.V. ____________________
Absender:
– 38 Personen- incl. SGM-Vorstand
Staatsanwaltschaft Frankenthal – weitere Strafanträge werden nachgereicht
Emil-Rosenberg-Str. 2
67227 Frankenthal
Vorfall auf der Deponie der Süd-Müll GmbH & Co. KG, Heßheim vom 21.08.2018
Strafanzeige gegen unbekannt / Akt.Zeichen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihnen ist der Vorgang der Süd-Müll GmbH & Co. KG vom 21.08.2018 bekannt.
Wir als Verein und die jeweiligen Unterzeichner erstatten Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen des möglichen Verdachts von Umweltstraftaten.
I.
Nach dem veröffentlichten Sachverhalt scheint es so zu sein, dass beim Öffnen eines Fasses giftige Dämpfe ausgetreten sind. Hierbei sollen zwei Personen so stark verletzt worden sein, dass diese letztlich dadurch zu Tode gekommen sind.
Seit Jahren besteht nicht nur erhebliche Kritik gegen die von der Süd-Müll GmbH & Co. KG betriebene Deponie sowie die einzelnen Anlagenbestandteile der Gesamtdeponie. Bereits mehrfach haben die Schutzgemeinschaft gegen Mülldeponie e.V. sowie zahlreiche in der Nähe wohnende Personen darauf hingewiesen, dass möglicherweise nicht alle Anlagen-bestandteile über die erforderlichen Genehmigungen verfügen bzw. diese Genehmigungen, soweit solche vorhanden sind, möglicherweise formell und/oder materiell rechtswidrig sein können. Dies gilt z.B. wegen der bislang immer noch nicht durchgeführten Umwelt-verträglichkeitsprüfung für die Anlagen insgesamt. Dies würde bereits einen formellen Fehler darstellen, der auf die Rechtsmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen kann. Dann läge aber ein Betreiben von Anlagen ohne Genehmigung vor. Auch die Behörden wurden bereits frühzeitig durch den Verein, wie auch durch zahlreiche Personen, auch von Unterzeichnern dieser Strafanzeige, informiert.
Unsere Sorgen und unsere Hinweise auf Risiken haben sich daher leider bewahrheitet.
Hier dürfte möglicherweise nach § 327 Abs. 2 StGB ein unerlaubtes Betreiben von Anlagen vorliegen, ggf. auch ein unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB), ggf. könnte eine schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a StGB) begangen worden sein. Nachdem zwei Menschen wohl durch das Schadensereignis zu Tode gekommen sind, kommt insoweit ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat nach § 330 Abs. 2 StGB in Betracht, nebst zahlreichen anderen Straftatbeständen.
II.
Der Schadensort auf dem Gelände der Süd-Müll GmbH & Co. KG grenzt unmittelbar an die bereits bestehenden und weiteren Anlagen der Süd-Müll GmbH & Co. KG. Wie insbesondere durch die Schutzgemeinschaft gegen Mülldeponie e.V. sowie zahlreiche Betroffene seit jeher angemerkt wurde, wurde es möglicherweise versäumt, in den vergangenen Jahrzehnten eine formell und materiell ordnungsgemäße Genehmigungssituation herbeizuführen. Um die Genehmigungen herbeizuführen, bedarf es eines Antrags der Antragsteller, dann aber auf der anderen Seite vor allen Dingen dem Handeln der Genehmigungsbehörde, so dass es auch einer Überprüfung bedarf, ob dort Versäumnisse getätigt wurden, die – sei es durch Unterlassen – mit zu dem Schadensereignis und den möglichen Straftatbeständen geführt haben.
Insbesondere wurden die erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen unterlassen, so dass schon deswegen das Betreiben der Anlagen formell illegal gewesen sein dürfte. Zuletzt hatte die Süd-Müll GmbH & Co. KG nämlich eine Änderungsgenehmigung nach §§ 10, 16 BImSchG für Errichtung und Betrieb einer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungs-anlage beantragt. Nach Auffassung der Süd-Müll GmbH & Co. KG sollte dieses geplante Vorhaben § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterfallen. § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ordnet jedoch eine UVP-Pflicht auch für Änderungs- und Erweiterungsvorhaben an, die selbst, das heißt ohne Einbeziehung des Grundvorhabens Schwellenwerte für Größe und Leistung nach Spalte 1 der Anlage zum UVPG erreichen oder überschreiten. Die geplante Erweiterung ist jedoch für sich genommen nicht nur UVP-pflichtig, sondern auch die bereits bestehenden Anlagen hätten insgesamt einer UVP-Pflicht unterfallen müssen. Von der bloßen Feststellung, dass die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens einer UVP bedarf, ist nämlich die Frage zu unterscheiden, wie Gegenstand und Reichweite der UVP zu bestimmen sind. Die UVP ist gemäß § 3 d Abs. 3 Satz 1 UVPG durchzuführen, da nach § 3 e UVPG auch die Umweltauswirkungen der bestehenden Anlagen zu berücksichtigen sind. Eine andere Auslegung ist mit Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Gesetzen unvereinbar. Für einen wirksamen Schutz der Umwelt, eine ausreichende Unterfütterung der zurückliegenden Genehmigungsentscheidungen und die notwendige Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ist es nämlich nicht ausreichend, dass ausschließlich zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden, die bereits bestehenden und zurückliegenden Verfahren und dadurch entstehende Umweltauswirkungen aber unberücksichtigt bleiben. Hierauf hat der Verein Schutzgemeinschaft gegen Mülldeponie e.V. sowie verschiedene Einwender bereits in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen.
Nach Ziffern 8.12.1 ff. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV kommt hinzu, dass Anlagen zur (zeitweiligen) Lagerung von gefährlichen Abfällen einer Genehmigung bedürfen. Das Gleiche gilt für gefährliche Abfälle nach Ziffern 8.11 f. der 4. BImSchV. Bereits die Vorgängerregelungen des Anhangs zur 4. BImSchV regelten dies vergleichbar. Grundsätzlich ist jede Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen also genehmigungspflichtig. Die zurückliegenden Genehmigungen für die Süd-Müll GmbH & Co. KG wurden jedoch unter Missachtung der Vorschriften zum UVPG jeweils ergänzt und erweitert, ohne dass insgesamt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
Daher sind die Genehmigungen auch wohl formell rechtswidrig. Dies hat jedoch zur Folge, dass dann nach § 327 StGB ein unerlaubtes Betreiben von Anlagen vorliegt.
III.
Ein unbefugter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB kommt ebenfalls in Betracht. Dies gilt insbesondere, weil die Abfälle augenscheinlich so giftig waren, dass Menschen nicht nur zu Schaden gekommen sind, sondern sogar getötet wurden. Gift im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dabei jeder Stoff, der geeignet ist, unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Einwirkung nach seiner Beschaffenheit und Menge Gesundheit und Leben von Menschen zerstören, also zumindest wesentliche körperliche Fähigkeiten und Funktionen in erheblichem Umfang aufheben kann. Wer diese Abfälle im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter wesentlicher Abweichung eines vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahrens sammelt, befördert, behandelt, verwertet oder eins der sonstigen Merkmale der Vorschrift erfüllt, ist nicht bekannt.
Es ist aber vor allen Dingen eine Frage, ob eine Genehmigung insoweit bestand bzw. wer entgegen einer Genehmigung hier gehandelt hat.
IV.
Nach § 330 a Abs. 1 StGB kommt auch eine schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften in Betracht. Insoweit darf für den Begriff des Giftes auf die Ausführungen zu § 326 Abs. 1 StGB verwiesen werden. Jedenfalls handelte es sich auch um ein Verbreiten und nicht nur um ein Freisetzen eines Behälters, der ein Gift enthielt. Dadurch kam nicht nur eine konkrete Gefahr des Todes eines Menschen in Betracht, sondern hier führte dies sogar zum Tod.
Selbst eine behördliche Erlaubnis hätte insoweit keine rechtfertigende Wirkung, den gefährlichen Stoff so freizusetzen oder zu verbreiten, dass dadurch die Gefahr eines Todes sich realisieren kann.
V.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass hier absichtlich gehandelt wurde.
Es ist aber die Frage, ob nicht sich ein Prozess eingeschlichen hat, der dazu führt, dass vor Ort so mit Abfällen umgegangen wurde, dass Schadenseintritte für möglich gehalten wurden, aber durch bestimmte Personen man sich damit abgefunden hat bzw. bei der Überwachung und Beaufsichtigung und des Einhaltens von Genehmigungen insoweit hätte gehandelt werden müssen.
VI.
Wir gehen davon aus, dass ohnehin wegen eines Tötungsdeliktes oder Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt wird. Hingewiesen werden sollte jedoch darauf, dass eben daneben auch Straftaten des Umweltstrafrechts in Betracht kommen, damit auch das Augenmerk auf die Genehmigungen, unterbliebene Genehmigungen oder nicht ausreichende Genehmigungen gelegt wird.
Wir werden einen Anwalt beauftragen, der dann Akteneinsicht beantragen kann.
Heßheim, den 07.08.2018
U. Bonifer
Unterschriftenliste
Pressemitteilung der SGM betr. Störfall auf dem Sonderabfall-zwischenlager der FA. Süd-Müll vom 21.8.2018:
Mit dem gestrigen Störfall, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, und mehrere Menschen verletzt wurden hat sich leider die Sorge der SGM bestätigt, dass die Firma Süd-Müll nicht in der Lage ist so ein hochgiftiges/explosives Zwischenlager zu führen.
Für das größte Sonderabfallzwischenlager von Rheinland-Pfalz, gibt es bis heute keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Von 893 Sonderabfallarten sind in Heßheim 781 genehmigt. Die Behörde muss sich den Vorwurf machen lassen, dass Sie die Genehmigungen über Jahre erteilt hat ohne die Umweltauswirkungen und Umweltfolgeschäden des Sonderabfallzwischenlagers ermitteln zu lassen.
Der gestrige Unfall ist weiterhin ein Indiz dafür, dass die Behörden nicht in der Lage sind, dieses Sonderabfallzwischenlager regelgerecht zu überprüfen.
Derzeit läuft ein weiteres Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Sonder-abfallzwischenlagers der Firma Süd-Müll, gegen das die SGM im Jan/2018 Widerspruch eingelegt hat mit der Forderung: Das gesamte Sonderabfall-zwischenlager einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, um auch die Altanlage/Sonderabfallzwischenlager auf den neusten Stand der Technik zu stellen.
Heute nach dem tragischen Unfall sind wir der Auffassung, dass in unserem dicht besiedelten Raum solch ein überirdisches, hochpotentiell gefährliches Sonderabfallzwischenlager in dieser Größenordnung nicht zu vertreten ist.
Es gibt keine Gewährleistung für die Gesundheit und die Sicherheit der Menschen um die Deponie. Deshalb fordert die SGM:
Die sofortige Schließung und Räumung des Sonderabfallzwischenlagers.
Ulrike Bonifer
( 1. Vorsitzende )
Stellungnahme der SGM bezüglich des Störfalles auf dem Sonderabfallzwischenlager der Fa. Süd-Müll zu den letzten Presseberichten:
Zweiter Mitarbeiter erliegt seinen schweren Verletzungen
Gibt es noch mehr Risikofässer?
Extrem gefährliche Fracht !
Die SGM hat in den letzten Jahren immer wieder auf die hohe Gefahr und die Bedrohung, die von diesem Sondermüllzwischenlager in Richtung der angrenzenden Gemeinden und deren Bürger ausgeht, hingewiesen.
In diesem Zwischenlager hat es in den letzten Jahren schon mehrere Störfälle gegeben wie Großbrände, Explosionen durch Lithiumbatterien, Austritt von giftigen Flüssigkeiten. Alle diese Vorfälle hatten bis dato keinerlei Konsequenz auf weitere Genehmigungen durch die Behörde.
Nach diesem schweren Unfall mit zwei Toden und einigen Verletzten, geht die SGM nach 40-jähriger Erfahrung in Sachen Sondermüll und Betreiber sehr wohl davon aus, dass noch mehr falsch deklariertes Gift auf diesem Gelände zu finden ist. Und was die Sicherheitsvorkehrungen der Transporte betrifft, da können wir ja zumindest in Heßheim mal froh sein, dass wir jetzt eine Umgehungsstraße haben.
Aber wie der Experte heute in der Rheinpfalz schon richtig formuliert hat, es ist unverantwortlich einen Fahrer mit so einem Gefahrstoffgut auf die Strasse zu schicken, der nicht weiß was er da befördert.
Dieses Sonderabfallzwischenlager der Fa. Süd-Müll ist aus unserer Sicht eine tickende Zeitbombe, wir haben schon lange erhebliche Zweifel an der korrekten Lagerung sowie der richtigen Handhabung und der Umsetzung aller notwendigen sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Umgang mit einer so vielfältigen Bandbreite von Gefahrstoffen. Und die Überwachungsbehörde SGD-Süd ist mit regelkonformen Kontrollen eines so gefährlichen Zwischenlagers und einem Außendienstmitarbeiter schlicht und ergreifend überfordert.
Für die SGM ist es unbegreiflich, dass nach Schließung der Sondermülldeponie Gerolsheim im Jahre 2004 wir jetzt wieder die gleiche Situation und Problematik
haben mit dem Gift vor der Haustür. Hier wird das größte Zwischenlager für Sonderabfälle in Rheinland-Pfalz betrieben, ohne eine Deponietechnik, die dem heutigen Stand für ein solch potentiell gefährliches Zwischenlager entspricht.
Ulrike Bonifer ( 1. Vorsitzende der SGM)
An das
Ministerium für Umwelt, Energie,
Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
z. H. Frau Umweltministerin Frau Höfken
Störfall im Sonderabfallzwischenlager der Fa. Süd- Müll in Heßheim vom 21.8.2018 mit zwei Toten
Sehr geehrte Frau Höfken,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Land als oberste Aufsichtsbehörde lässt in Heßheim über die Süd-Müll&Co GmbH das größte Sonderabfallzwischenlager von Rheinland-Pfalz betreiben.
Dort wurden von 839 Sonderabfallarten (gemäß dem europäischen Abfallkatalog )781 Abfallarten von der SGD-Süd zur Handhabung genehmigt. Nicht nur die Menge der einzelnen Abfallarten ist erschreckend, auch die Tatsache, dass dieses Zwischenlager in kleinen Genehmigungsschritten und immer angepassten Schwellenwerten ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden ist.
Eine Standortprüfung ( geologische Vorraussetzung, Dichtemaßnahmen, Untergrund) sowie Umweltauswirkungen und Umweltfolgeschäden für Mensch, Tier und Natur wurde für dieses Zwischenlager noch nie durchgeführt.
In diesem Sonderabfallzwischenlager mit Genehmigung für 20 t hochgiftige, 200 t giftig-toxische Abfallarten, hat es in den letzten Jahren schon mehrere Störfälle gegeben wie Großbrände, Explosionen durch Lithiumbatterien, Austritt von giftigen Flüssigkeiten. Alle diese Vorfälle hatten bis dato keinerlei Konsequenzen auf weitere Genehmigungen durch ihre Behörde.
Wir haben schon lange erhebliche Zweifel an der korrekten Lagerung sowie der regelgerechten Handhabung der Sonderabfälle (Gefahrenstoffe) und der Umsetzung aller notwendigen sicher-heitstechnischen Verordnungen und Richtlinien im Umgang mit einer solchen Bandbreite von Gefahrenstoffen. Dies war auch der Grund, dass die SGM mit mehreren Bürgern im Januar 2018 Einspruch gegen eine erneute Erweiterung des Sonderabfallzwischenlagers erhoben haben.
Leider haben sich jetzt durch diesen schrecklichen Unfall mit 2 Toten Mitarbeitern der Fa. Süd-Müll sowie verletzten Feuerwehr–und Rettungskräften unsere schlimmsten Befürchtungen bestätigt.
Sehr geehrte Frau Höfken, nach diesem schweren Störfall auf dem Betriebsgelände der Fa. Süd-Müll GmbH haben wir hier jetzt wieder genau die gleiche Situation mit dem „Gift vor der Haustür“, wie wir es von 1986 -2002 mit der Sondermülldeponie-Gerolsheim erlebt haben.
Es ist uns unverständlich, dass Ihre Behörde durch die Erfahrungen und die Problematik der Schließung und Deponiesanierung in einer 3-stelligen Millionenhöhe, nichts gelernt hat.
Denn faktisch gesehen hat die ehemalige Betreiberin, die Gesellschaft für die Beseitigung von Sonderabfällen (GBS) die heutige Situation des Sonderabfallzwischenlagers der Fa. Süd-Müll zu verantworten. Initiiert durch Ihr Ministerium in Mitwirkung der GBS wurden der Fa. Süd-Müll im Februar 1994 die Rechte für die Zwischenlagerung von Sondermüll übertragen.
Dabei hat die Vergangenheit doch gezeigt, dass die Privatisierung und die Verlagerung der Betreiber-Verantwortung, insbesondere bei Sondermüll nicht funktioniert. Private Betreiber arbeiten gewinnorientiert und sind in erster Linie und vordergründig immer nur an ihrem Profit interessiert.
Nach diesem Störfall mit zweifacher Todesfolge ergeben sich für uns zwangsläufig viele Fragen im Hinblick auf einen funktionierenden Bevölkerungs-Katastrophenschutzplan für dieses große und gefährliche Sonderabfallzwischenlager.
Fakt ist:
- Die Behörde in Neustadt wurde am 21.8.2018 erstmals über das Ereignis des Störfalles von der SGM morgens um 8 Uhr in Kenntnis gesetzt.
- Bei dem eingehenden Alarm bei der freiwilligen Feuerwehr Heßheim, wurde anscheinend die akute Gefahrenlage am Unglücksort nicht eindeutig übermittelt. Fünf Mann des zuerst am Unglücksort eingetroffenen Einsatzfahrzeuges betraten den kontaminierten Bereich in Unkenntnis der aktuellen Lage ohne Atemschutz. In der Folge mussten sie im Krankenhaus stationär aufgenommen werden, ebenso weitere Mitarbeiter der SÜD-Müll.
- Was uns ebenfalls absonderlich in Bezug auf den akuten Störfall vorkommt ist die Tatsache, dass die Polizei mit Lautsprecherdurchsagen die Bevölkerung von Hessheim zwar aufforderte Fenster und Türen bis zu Entwarnung zu schließen. Doch zu diesem Zeitpunkt waren alle Kinder unterwegs in Richtung Schule und Kindergarten und den austretenden giftigen Gasen völlig ungeschützt ausgeliefert.
- Auf die Entwarnung durch die Polizei warten wir übrigens heute noch.
Die SGM hat in den letzten Jahren immer wieder auf die extrem hohe Gefahr und die Bedrohung, die von diesem Sondermüllzwischenlager in Richtung der angrenzenden Gemeinden und deren Bürger ausgeht, hingewiesen. Dieses Sondermüllzwischenlager grenzt unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ein Aussiedlerhof ist noch keine 500 m von dem Zwischenlager entfernt, die Orts-grenze Heßheim nur 1000m. In unserem dicht besiedelten Raum ist so ein überirdisches, hochpotentiell gefährliches Sonderabfallzwischenlager in dieser Größenordnung nicht zu verantworten. Deshalb fordert die SGM: Die sofortige Schließung und Räumung des Sonderabfallzwischenlagers.
Die SGM und alle verantwortungsbewussten Bürger der Verbandsgemeinde erwarten eine baldige und umfassende Antwort zu der Bedrohung unseres Lebensraumes durch die Tätigkeit der Fa. Süd-Müll.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Bonifer Michael Hieronimus
( 1. Vors.) ( 2. Vors.)
Heßheim, den 04.09.2018
Nachrichtlich Bundesumweltministerium Berlin
An die
Struktur- und Genehmigungsbehörde- Süd
Zimmer 111
Gebäude Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt
Störfall im Sonderabfallzwischenlager der Fa. Süd- Müll in Heßheim vom 21.8.2018 mit zwei Toten
Sehr geehrte Damen und Herren der SGD-Süd,
Sehr geehrte Frau Landau,
die SGM fordert eine Stellungnahme zum oben genannten Tatbestand.
Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gestalten sich die Ermittlungsarbeiten schwierig, so dass mir kurzfristigen Ergebnissen eher nicht zu rechnen ist.
Für uns ergeben sich nach diesem Störfall mit zweifacher Todesfolge zwangsläufig viele Fragen im Hinblick auf die Ausführungen der Störfallverordnung – 12. BImschV)
- 4- Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
- 5- Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
- 6- ergänzende Anforderungen
- 7- Anzeige
- 8 – Konzept zur Verhinderung von Störfällen
- 10- Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- 15- Dominoeffekt
- 16- Überwachungssystem
- 17- Überwachungsplan/ Überwachungsprogramm
Dieser schwere Störfall ist für uns auch ein Indiz, dass Ihre Behörde mit einer regelkonformen Überwachung und Überprüfung des größten Sonderabfall-Zwischenlagers von Rheinland-Pfalz und nur einem Außendienstmitarbeiter, schlicht und ergreifend überfordert ist.
Aus Sicht der SGM ist nach diesem Störfall in unserem dicht besiedelten Raum und einem nicht funktionierenden Bevölkerungsschutz/ Katastrophenschutz so ein überirdisches, hochpotentiell gefährliches Sonderabfallzwischenlager mit angeschlossener Umarbeitungsanlage in dieser Größenordnung nicht zu verantworten.
Deshalb fordern wir die sofortige Schließung und Räumung des Sonderabfallzwischen-lagers mitsamt der angeschlossenen Umarbeitungsanlage.
Die SGM und alle verantwortungsbewussten Bürger der Verbandsgemeinde erwarten eine sofortige und umfassende Antwort zu der Bedrohung unseres Lebensraumes durch die Tätigkeit der Fa. Süd-Müll.
Mit freundlichen Grüßen
U. Bonifer M. Hieronimus
An die
Fraktionen im Land
Kaiser-Friedrich-Str. 3
55116 Mainz
Störfall mit zweifacher Todesfolge auf dem Sonderabfallzwischenlager der Fa. Süd-Müll in Heßheim/ Bericht heute in der Rheinpfalz-Südwestdeutsche- Zeitung
Sehr geehrter
(Schweizer, Baldauf, Braun u. Frau Willius-Senzer)
in der Anlage überlasse ich Ihnen zur Kenntnisnahme der Situation bezüglich des Sonderabfallzwischenlagers unsere Stellungnahme zu o.g. Störfall, der am 4.9.2018 an die Ministerin Frau Höfken gegangen ist, außerdem unseren Einspruch vom Januar 2018 gegen die Erweiterung des Sonderabfallzwischenlagers und unser Schreiben an die SGD-Süd vom 11.9.2018.
Für uns hier in Heßheim und den umliegenden Gemeinden ist es sehr wohl ein Politikum und nicht nur ein „ Unglück das trotz aller Sicherheitsmaßnahmen immer mal wieder vorkommen kann“?????????? ( FDP : Marco Weber)
Die SGM veranstaltet am 18.10.2018 für die Bürger zusammen mit unserem Orts- und VBG-Bürgermeister eine Info-Veranstaltung bezüglich der Bedrohung, die von diesem Sonder-abfallzwischenlager ausgeht.
Ich darf Sie um Stellungnahme zu diesem Thema bitten. Sie sind gerne eingeladen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Bonifer
( 1. Vors.)